Der kalenderjährliche Mitgliedsbeitrag beträgt
Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung sind beitragsfrei.
Bei einem neu eintretenden Mitglied ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat anteilig zu zahlen. Für die vor dem Eintrittsmonat liegenden Monate wird kein Beitrag erhoben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss nach § 6 Abs. 1 lit. c) der Satzung während des Geschäftsjahres wird die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2022 in Kraft und ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.